Satzung
§ 1 Name / Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Förderkreis Milojka Beutz, Malerin“.
Der Verein führt nach Eintragung im Vereinsregister den Zusatz „ e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Köln.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Hauptzweck ist die Pflege und Bewahrung des künstlerischen Werks der Malerin Milojka Beutz. Ihr Lebenswerk soll dokumentiert und in Ausstellungen und Publikationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
- Der Vereinszweck besteht im Besonderen in der Förderung der nachfolgend genannten Punkte:
- Erfassung und Bestandaufnahme des Lebenswerks,
- Wissenschaftliche Bearbeitung,
- Erstellen eines Werkverzeichnisses,
- Erstellen von Publikationen,
- Unterstützung von Ausstellungen aus dem Nachlass,
- Unterstützung bei Vorträgen und Veranstaltungen im Zusammenhang mit Milojka Beutz, etc.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt primär keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
- Die Mitglieder erhalten im Einzelfall Auslagen erstattet, über die der Vorstand entscheidet. Erstattungsfähig sind nur Ausgaben, die den Zweck des Vereins unterstützen. Die Höhe der zu erstattenden Summe muss verhältnismäßig sein.
- Im Falle des Ausscheidens haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen – auch nicht teilweise. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und das Vereinsziel aktiv oder materiell zu unterstützen.
- Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrags regelt die Beitragsordnung. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Jede Veränderung der Beitragsordnung muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
- Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher als der 1 ½ fache Jahresbeitrag sein.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
- Der Austritt muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Jahresende gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
- Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
- Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede-
und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht gemäß § 6 Absatz 3.
- Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Telefon, Email. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht die Namen seiner Mitglieder z. B. auf der Homepage nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Kassiererin
§ 6 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen können, wenn die Belange des Vereins dies erfordern, abgehalten werden.
- Die Einberufung hat per E Mail oder nur in Ausnahmefällen schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt der Vorsitzenden, im Falle ihrer Verhinderung der Stellvertreterin oder bei deren Verhinderung einer von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiterin.
- Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftliche Anträge zur Tagesordnung stellen.
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens fünf Mitglieder erschienen sind. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.
- Mitglieder können anderen Mitgliedern eine schriftliche Vollmacht für Abstimmungen erteilen. Die Vollmacht ist eine Anlage des Protokolls.
- Über die Beschlüsse und den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von der Schriftführerin und von der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen. Es wird eine Anwesenheitsliste geführt.
- Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
- Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Entgegennahme der Vorstandsberichte,
- Wahl des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins,
- Beschluss über die Erhebung einer Umlage
§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/ 3 der Mitglieder verlangt wird.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
- der Vorsitzenden
- der stellvertretenden Vorsitzenden
- der Kassiererin.
- Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Eine Erweiterung des Vorstandes ist auf Mitgliederbeschluss möglich und bedarf keiner Satzungsänderung.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben. Ein Vorstandsmitglied kann aus persönlichen Gründen um die Entbindung von dem Amt bitten.
- Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- die laufende Geschäftsführung des Vereins,
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse
- die Verwaltung und Pflege des künstlerischen Nachlasses von Milojka Beutz.
Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Kommissionen berufen werden.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin und ein weiteres Mitglied zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten und von der Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Protokollführerin zu unterschreiben.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder sind dem Verein gegenüber zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verpflichtet. Die Vorstandsmitglieder können Auslagen und Aufwendungen erstattet bekommen, wenn diese vom Vorstand beschlossen wurden.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils in den ersten 4 Wochen des Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Kassenführung
Die Kassiererin verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Sie führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen.
§ 11 Die Rechnungsprüferinnen
Die Mitgliederversammlung wählt in der Jahreshauptversammlung jeweils mindestens zwei Kassenprüferinnen. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüferinnen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Kassenprüferinnen haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Kassenprüferinnen eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner Rechtsfähigkeit bzw. Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das restliche Vereinsvermögen an die „GEDOK Köln-
Gemeinschaft der Künstlerinnen und Kunstförderer e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen-